AGB
Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen
Lieferung, Gefahrübergang
Die Lieferung wird möglichst kurzfristig sorgfältig ausgeführt sofern bei der Auftragsannahme nichts anderes vereinbart wurde; jedoch besteht darauf kein Rechtsanspruch. „Höhere Gewalt“ sowie andere die Lieferung wesentlich erschwerende oder auch verhindernde Umstände (wie zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) berechtigen uns, soweit uns daran kein Verschulden trifft, zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Gegenleistung. Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. ab Standort des Liefergegenstandes vereinbart. Die Gefahr geht damit entweder mit der Absendung des Kaufgegenstandes oder vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten, Ausfuhr o. Ä. übernommen haben, was gesonderter und schriftlicher Vereinbarung bedarf.
Gewichte
Für die Berechnung sind die von uns auf geeichten, automatischen Waagen festgestellten Gewichte maßgebend. Gewichtsdifferenzen können nur dann anerkannt werden, wenn die Ware beim Empfang im Beisein des jeweiligen Frachtführers nachgewogen wurde und uns die Dokumente über die Verwiegung durch den Kunden zum Vergleich mit unseren eigenen Auslieferungsunterlagen ausgehändigt werden.
Zahlung
Die Begleichung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig und die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt Unsere Fahrer und Vertreter sind bis zu 1.500,- EUR inkassoberechtigt. Bei Zahlungen von mehr als 1.500,- EUR sind diese nur bei Aushändigung einer Inkassovollmacht zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, hat der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer hierüber zu informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber dem Verkäufer.
Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Haftung
Schadensersatzansprüche sind vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen ausgeschlossen, soweit sie nur auf einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im Falle der nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf den Betrag der Gegenleistung. Unserem eigenen Verschulden steht das unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich.
In dem Umfang, in dem wir eine Beschaffenheitsund/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Übernahme und Gewährleitung
Alle Waren sind nach Eintreffen unverzüglich auszupacken und sachgemäß zu behandeln. Der Empfänger ist verpflichtet, sie noch am Tage der Auslieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Beanstandete Waren müssen uns zur Verfügung gestellt werden. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag vor. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher. Bei Beschaffenheitsmängeln hat der Käufer das Recht auf Ablehnung der Annahme, in keinem Fall aber einen Anspruch auf Nachlieferung oder Ersatz.
Amtliche Gegenproben müssen verlangt werden und sind uns unverzüglich zu übergeben, da wir nur unter diesen Voraussetzung unsere Verantwortlichkeit ermitteln können.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie der Gerichtsstand ist am unserem Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Es wird deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung von Forderungen im Internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens als vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen hiervon nicht berührt.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung zu übermitteln.